Der ehemalige Gemeindeheimatpfleger Wesemann aus Hille nannte als Datum für den Bau dieser Windmühle das Jahr 1838, allerdings ohne Angaben, wodurch diese Jahreszahl belegt ist. Sie wird seit dem allgemein angegeben, auch in der Karte der „Westfälischen Mühlenstraße“ des Kreises Minden-Lübbecke.
In der 1993 erschienenen Publikation der Gemeinde Hille „700 Jahre Mühlengeschichte“ ist zu lesen, dass in der überlieferten Mühlenakte der Gemeindemühle Hahlen im Gemeindearchiv Hille einige Schriftstücke aus den 1820er mit Angaben über die holländische Windmühle in Nordhemmern – wohl irrtümlich – in der damals üblichen Form mit Fäden eingebunden sind. Nur diese wenigen Unterlagen über den Bau der Windmühle sind erhalten geblieben. Sie ermöglichen aber einige Aussagen, wenn auch mit Lücken, über die Entstehungsgeschichte der Mühle Nordhemmern.
Der Ortsbeamte Christiani aus Hahlen, zuständig für den Verwaltungsbezirk Hartum, zu dem die Bauerschaft Nordhemmern gehörte, wird am 5 Juli 1822 auf Grund einer protokollierten Anzeige des Lachtrup aus Nordhemmern von der Regierung aufgefordert über den Mühlebau des Colon Borgerding Nr. 35 in Nordhemmern zu berichten. Christiani antwortet am 31. des Monats. Den Bau einer Windmühle habe er dem Borgerding nicht verweigern können. Dieser habe sich auch den erhaltenen Consens zum Mühlenbau nicht listigerweise erschlichen., wie der Lachtrup und Konsorten fälschlicherweise in ihrer Anzeige behauptet haben. Der Regierungsreferendar Marquard habe als amtierender Landrat mit Zustimmung der Einwohner von Nordhemmern den vorgesehenen Platz für die Mühlen-Anlage besichtigt und für zweckdienlich gehalten und den Mühlenbau der Regierung empfohlen.
Den Lachtrup und Konsorten habe er nicht ausfindig machen können, weil ihm keine Hausnummern bekannt seien. Sollte ihm diese genannt werden, werde er die betreffenden Personen, die die unrichtige Anzeige bei der Regierung gemacht haben, befragen. Die vorhandenen Schriftstücke enthalten keine Angaben darüber, ob diese Befragung erfolgt ist.
Nach einer weiteren Verfügung der Mindener Regierung vom 9. August 1822 berichtet Der Beamte Christiani am 13. September 1822 folgendes den Intendirte Mühlenbau des Col Borgerding in Nordhemmern betreffend: Borgerding hat zwar den Mühlenbau im Gebiet `Hohen Horst` geplant, aber bisher noch nicht begonnen und auch bereits vor Erhalt der Baugenehmigung von den Einwohnern Nordhemmerns die Einwilligung erhalten, dass er die Mühle auf einem Gemeinde Platz errichten dürfe. Weiterhin wird vereinbart, das Borgerding nach Abschluss der Baumaßnahme alle Rechnungen vorlegen solle und wenn diese angemessen sind, ihm die Kosten von der Dorfgemeinschaft erstattet werden. Die Mühle ist dann eine Gemeinschaftsmühle des Dorfes.
Interessant ist der letzte Hinweis von Christiani: Wenn die früheren Verhandlungen sich nicht bei den Akten befinden sollten, so würde ich wenn Euer Hochwohlgeborn es befehlen die selbigen nochmahls aufnehmen, und einsenden.
Daraus wird deutlich, dass es über den Mühlenbau auf Grund der damaligen Gesetze bzw. Vorschriften wohl umfangreiche Unterlagen gegeben haben muss, die aber nicht erhalten sind.
Zum besseren Verständnis der damals herrschenden Verhältnisse hier einige kurze Erläuterungen: In Preußen wird 1721 der sogenannte Mühlenzwang eingeführt. Es werden Zwangsmahlbezirke festgelegt und die darin wohnenden Zwangsmahlgästen einer bestimmten königlichen Mühle zugeordnet. Ein Bezirk umfasst die Bauerschaften Nordhemmern und Südhemmern mit der Königlichen Wind- und Roßmühle Südhemmern als Zwangsmühle.
Zuständig für Mühlensachen sind die jeweiligen Kriegs- und Domänenkammer und die Regierung in Minden.
Die sich ändernden Verhältnisse im Laufe des 18. Jahrhundert sind auch in Preußen zu spüren. Sie führen nach jahrelangen Bemühungen zum Inkrafttreten eines neuen Gesetztes: Allgemeines Landrecht für die Preußische Staaten von 1794. Hierin werden auch für Mühlen neue Vorschriften geschaffen.
Müller Sölter aus Südhemmern bricht die Roßmühle neben der Windmühle ab und kann jetzt die Zwangsmahlgäste bei Windstille nicht mehr bedienen. Aufgrund vieler Beschwerden wird deshalb der stattliche Mühlenzwang für den Zwangbezirk Nordhemmern/Südhemmern durch eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Müller und allen Zwangsmahlgenossen im Jahr 1805 aufgehoben.
Im Krieg Frankreich gegen Preußen wird die hiesige Region Ende 1806 von den Franzosen besetzt und im Tilsiter Friedensvertrag von 1807 dem neuen Königreich Westfalen zugeordnet. König wird Napoleons Brunder Jèròme.
Aus den Kriegs- und Domänenkammern werden Distriktverwaltungen. Durch das Gesetz vom 5.8.1808 wird dann nach französischem Vorbild die Gewerbefreiheit allgemein eingeführt. Jetzt erteilen die neuen Verwaltungen jährlich zu erneuernde Gewerbegenehmigungen – Patente genannt – gegenüber Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, der Patentsteuer, als Einnahmequelle. Auf Grund dieser neuen Vorschriften ist auch der Neubau von Mühlen gegen eine entsprechende Gebühr möglich. Diese Vorschrift ändert sich nicht, als das rechts der Weser liegende Gebiet des Königreichs, also auch Nordhemmern, dem Kaiserreich Frankreich angegliedert wird.
In Preußen wird die Gewerbefreiheit erst 1810 allgemein eingeführt und der Mühlenzwang aufgehoben durch das Edikt v. 28. Oktober 1810 wegen der Mühlengereichigkeit und Aufhebung des Mühlenzwangs etc. § 6 regelt den Neubau und Veränderung von Mühlen einschließlich der dafür notwendigen Unterlagen. Wassermühlen- Bauvorhaben müssen öffentlich bekannt gemacht werden, über Windmühlenbauten sind nur die angrenzenden Grundstücksnachbarn zu informieren.
Nach dem Ende der Befreiungskriege durch den Sieg in der Völkerschlacht bei Leipzig Im Oktober 1813 wird die hiesige Region wieder preußisches Staatsgebiet und es gilt ab sofort wieder Preußisches Recht.
Aus den Distrikverwaltungen werden wieder Kriegs- und Domänenkammern mit tlw. Geänderten Zuständigkeiten gegenüber früher. An Stelle einer Patentsteuer muss ein Gewerbetreibender jede eine Gewerbesteuer zahlen. Sie wird neu geregelt durch Gesetz vom 30. Mai 1820.
Unabhängig von der Einrichtung „zahlen monatlich einen Thaler Gewerbesteuer Windmühlen, an welchen blos der Theil des Gebaüdes, worin die Ruthenwelle liegt, beweglich ist, das übrige gehende Werk aber feststeht (sog. Holländer) Windmühlen deren ganzes Gebäude blos auf einem Zapfen in der Mitte ihrer Grundfläche ruht und auf demselben beweglich ist (Bockwindmühle) zahlen monatlich eindrittel Taler.
1815 werden die preußischen Provinzen neu geordet und die Regierung in Minden mit den neuen Kreisen Minden, Rahden und Herford der neu gegründeten Provinz Westfalen mit Sitz in Münster unterstellt.
Die Gemeinde in Nordhemmern gehört jetzt zum Amt Hartum im Kreis Minden. Jeder Kreis wird von einem Landrat geleitet, der gleichzeitig als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig ist.
Ende 1822 werden die Kriegs- und Domänenkamern aufgelöst. Ihre Aufgaben übernehmen ab 1823 Domänenrenteien bzw. Rentämter.
Insbesondere die Veränderungen in den Verwaltungen können evtl. dazu geführt haben, dass bei dem Mühlenbau in Nordhemmern sicherlich nicht alle neuen Vorschriften, insbesondere die sogenannte Bedarfsprüfung, vor Erteilung der Baugenehmigung in ausreihendem Umfang durchgeführt werden.
Am 24. Juni 1823 bescheinigt der Beamte Christiani in einem Schriftstück, dass die Einwohner von Nordhemmern dem Colon Borcherding einstimmig einen Gemeinheits Platz auf dem Hohen Horst im Greve für den Mühlenbau bewilligt haben und dieser Platz von dem früheren Regierungsreferendar Marquard als amtierender Landrat in Augenschein genommen, worauf die Königliche Regierung die Genehmigung zum Mühlenbau erteilt hat, auf den Platz wodrauf die Mühle steht.
Aus dem letzten Teil des Satzes ist zu schließen, dass die Mühle zu diesem Zeitpunkt sicherlich schon gebaut bzw. im Bau ist, so dass als Baujahr der Mühle 1823 gesichert ist.
Weiterhin bescheinigt Christiani, dass Borcherding sein Baurecht an den Müller Krietmeyer abgetreten und dieser nur das Recht zum bebauen des Gemeinheits Platzes erhalten hat und keine weiteren Gerechtsame und Ansprüche, z.B. Erstattung der Baukosten, an die Gemeinheit hat als worauf die Mühle steht. Auch die letzten fünf Worte sind eine Bestätigung für den vorhandenen Mühlenbau.
Die Holländer-Windmühle Nordhemmern befindet sich demnach seit ihrer Erbauung in Privatbesitz.
Die Holländer-Windmühle in Nordhemmern „Koalen Bock`s Müöln“
Hinweise auf erste Planungen für den Bau dieser Windmühle, die ebenfalls im Rahmen des Mühlenprogrammes des Kreises Minden-Lübbecke restaurierte wurde und an den Mühlentagen zu besichtigen ist, finden wir in den überlieferten Mühlenakten der Gemeindemühle Hahlen (Gemeindearchiv Hille) auf sechs Seiten; sie sind damals versehentlich in diese Hahler Akten eingeheftet worden. Über die Holländer Mühle in Nordhemmern finden wir keine weiteren Akten. Wir sind auf Personenstandsdaten des Hartumer Kirchenbuchs, auf die ältesten Katasterunterlagen und auf statistische Angaben nach 1900 angewiesen, um die Geschichte dieser Mühle aufzudecken.
Aus einem an die Königliche Regierung in Minden gerichteten Schreiben des damaligen Ortbeamten Christian Christiani in Hahlen – für den Verwaltungsbezirk Hartum zuständig – vom 31. Juli 1822 geht hervor, dass die Planungen für einen Mühlenausbau in Nordhemmern bereits abgeschlossen waren.
Gegen dieses Bauvorhaben hatten Nordhemmer Einwohner (Lachtrup und Consorten) bei der Regierung in Minden protestiert. Dieser Protest war dort in einer „protokollarischen Anzeige“ festgehalten und dem Hartumer Ortsbeamten zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Christiani berichtet am 31. Juli 1822 aus Hahlen: „Zufolge Ehrwürdigen Hochwohlgeborenen Befehls vom 5. Juli habe ich dem Colonen Borgerding Nr. 35 in Nordhemmern den Bau einer Windmühle nicht untersagen können, weil die Eingesessenen Lachtrup und Consorten eine ganz unrichtige Anzeige, diesen Bau betreffend, gemacht haben ; denn der Borgerding hat auf keine Weise den erhaltenen Konsens zum Mühlenbau listigerweise erschlichen. Es hat vielmehr der Regierungsreferendar Marguard als fungierender Landrat – mit Vorwissen und Genehmigung der Einwohner von Nordhemmern – den Platz, wodrauf die Mühlenanlage gemacht werden soll, selbst in Augenschein genommen, selbigen für zweckdienlich gehalten und dieserwegen den Konsens Hochlöblicher Regierung zu bewirken gesucht. Ich habe mich daher bemüht, den Lachtrup und Consorten in Nordhemmern ausfindig zu machen, die die unrichtige Anzeige bei Ew. Hochwohlgeboren gemacht haben, aber vergebens.
Ich muss daher bitten, dass mir wo möglichst die Hausnummer des Lachtrup angezeigt würde, damit ich denselben über seine Angaben zur Verantwortung ziehen kann, worauf er seine Anzeige gegründet hat. Und sobalde – wie dieses geschehen – werde ich das Resultat Ew. Hochwohlgeboren einreichen“
Am 13. September 1822 antwortete Christiani wiederum auf eine Verfügung der Königlichen Regierung Minden vom 9.8.1822:
„Auf Ew. Hochwohlgeborenen Verfügung vom 9. v. M. berichte ich gehorsamst, dass, wenn der Colon Borgerding zweckmäßigerweise den Mühlenbau noch auf dem Gemeinheits-Grund der ´Hohen Horst` ausführen sollte, so hatte er schon zuvor, ehe er den Konsens zum Mühlenbau erhielt, von den Eingesessenen zu Nordhemmern die Einwilligung, solchen auf dem Gemeinheitsplatz erbauen zu dürfen, erhalten, die zu der Zeit mit eingesandt und sich bei den Akten finden müsste. Es ist mir auch sinnlich, dass die Bauerschafts-Einwohner nur die Bedingung gemacht hatten, dass, wenn der Borgerding die Mühle erbaut hätte, er den Eingesessenen von Nordhemmern die Kostenrechnung vom Bau vorlegen sollte. Finden sie diese in ihrem Sinne, so wollten sie ihm die Baukosten gemeinschaftlich erstatten, und es solle eine der ganzen Bauerschaft zugehörige Mühle sein; wodrauf der Borgerding einwilligten und sich diese Bedingung gefallen ließ. Hierzu ist der Borgerding auch jetzt noch bereitwillig; übrigens ist er noch mit dem Mühlenbau nicht beschäftigt. Wenn die früheren Verhandlungen sich in den Akten nicht befinden sollten, so würde ich auf Ew. Hochwohlgeboren Befehl die selbigen nochmals annehmen und einsenden.
Der Ortsbeamte Christiani gab am 24. Juni 1823 folgende schriftliche Erklärung ab, die er mit seiner Unterschrift bekräftigte:
„Bescheinige hierdurch, dass die Bauerschafts-Einwohner Nordhemmern dem Colonen Borchering Nr 35 in Nordhemmern einstimmig einen Gemeinheitsplatz auf der ´Hohen Horst in Greve` zum Bau einer Windmühle bewilligt, und den Platz von dem vormaligen Regierungs-Referendat Marquard als fungierender Landrat in Augenschein genommen, worauf Königliche Hochlöbliche Regierung die Genehmigung zum Mühlenbau auf dem Platz, worauf die Mühle steht, erteilt.
Da aber der Borchering es für sich nicht zweckdienlich fand, den Mühlenbau selbst auszuführen, so hat er seiner Rechte und Konsens dem Müller Krietemeyer abgetreten, der aber keine weitere Gerechtsame und Ansprüche an die Gemeinheit hat, als worauf die Mühle steht.“
Daraus können wir ersehen, dass nicht der Bauer Borcherding genannt „Albs“ Nr. 35 – früher Albers – die Nordhemmer Mühle gebaut hat, sondern der Müller Krietemeyer.
Am 7.Juni 1825 ordnete das Königlich-Preußische Land und Stadtgericht Minden folgendes an:
„Zur besseren Berichtigung des Besitztitels an der Mühle des Krietemeyer wird der Ortsbeamte Christiani auf den 24. Juni, morgens 10Uhr, von dem Herrn Gerichtsassessor vorgeladen, um sich darüber protokollarisch vernehmen zu lassen, ob der Platz, worauf die Mühle gebaut, dem Krietemeyer von der Gemeinde Nordhemmern zu vollem Eigentum ansgewiesen sei.“
Die Königliche Regierung hatte offenbar voreilig eine Mühlenkonzession erteilt, ohne vorher die nach damaligem Recht erforderliche Prüfung der Frage durchzuführen, ob ein Bedürfnis für den Neubau der Nordhemmer Mühle vorlag.
Während der französischen Besatzungszeit wurde ja durch Napoleon der Königlich-Preußische Mühlenzwang endgültig aufgehoben. Nordhemmern gehörte zu dem Zwangsmalbezirk der Wund- und Roßmühle Südhemmern. Die Kapazität der Südhemmer Windmühle war ohne die Nordhemmer Mahlgäste nicht mehr ausgelastet. Wie sehr sich der Mühlenbesitzer in jener Zeit gegen den Neubau von Mühlen gewehrt haben, ersehen wir aus dem langen Rechtsstreit über den Bau der Windmühle in Holzhausen II. Hier musste zunächst die Bedürfnisfrage geklärt werden, die dann erst am 17. Januar 1845 durch die neue Gewerbeordnung abgeschafft wurde. Von beiden Parteien ging der Streit durch alle Gerichtsinstanzen bis nach Berlin (s. Mühlendarstellung Holzhausen II) .
Krietemeyer musste die Nordhemmer Mühle wieder aufgeben. Bei der Geburt seiner Tochter am 14. Juli 1825 war er noch auf der Nordhemmer Mühle. Auch 1826 ist er dort als „Müller in Nordhemmern“ im Kirchenbuch eingetragen.
Im Jahre 1830 finden wir ihn bei der Geburt eines Sohnes am 21. September als Heuering in Holzhausen und bei der Geburt einer Tochter am 21. September 1833 als Tischler in Hartum. Bei diesem Müller Krietemeyer handelt es sich also nicht um den gleichnamigen Müller Krietemeyer, der 1830 auf der Hahler Mühle tätig war und von 1831 bis 1837 die Gemeindemühle in Hartum in Pacht nahm.
Der Nordhemmer Müller trug die Vornamen Carl Ernst Friedrich Wilhelm und war ein Sohn des damaligen Müllers auf der Wind- und Roßmühle in Rothenuffeln.
Auf der Nordhemmer Windmühle erscheint jetzt der Müller Friedrich Wilhelm Meisolle mit der Hausnummer 82. Er stammt von der Friedewalder Hofstätte Nr. 97 („Heitmass“) Er hatte zu Pfingsten 1826 in Friedewalde die Tochter des Johann Kort Schwier, genannt Riekeln, aus Todtenhausen geheiratet. Die erste Tochter war noch in Friedewalde geboren, und zwar am 26. November 1826, während das zweite Kind, ein Sohn, am 25. November 1828 bereits in Nordhemmern geboren wurde. Dieser verstarb am 12. Dezember 1835. In Nordhemmern kamen weitere Kinder zur Welt:
Christine Caroline, geb. 21.11.1830 gest. am 20.5.1834
Joh. Heinrich Chr. Wilhelm, geb. 3.11.1833 gest. am 3.11.1833
Heinrich Wilhelm, geb. 14.9.1836 gest. am 18.1.1850
Maria Louise Caroline, geb. 3.2.1839
Friedrich Wilhelm, geb. 11.11.1841 gest. am 17.2.1842
Wilhelmine Friederike, geb. 11.2.1847 Erbin der Nordhemmer Mühle
Die in Friedewalde geboren älteste Tochter Maria Catharina Carolin zog nach Lavelsloh und heiratete dort im Jahre 1849 den aus Bohnhorst Nr. 30 stammenden Johann Friedrich Körber. Eine Tochter aus dieser Ehe kam am 20. Dezember 1859 in der Nordhemmer Mühle zur Welt.
Nach dem Urkataster des Jahres 1831 besaß Müller Meisolle in Nordhemmern „in der Grefte“ ¼ Morgen Land und ein Wohnhaus der niedrigsten Steuerklasse 1 mit der Hausnummer 82.
Am 28. November 1862 heiratet Müller Friedrich Wilhelm Ludwig August Brinkmann, geb. am 31. August 1839, Sohn des Windmüllers in Holzhausen Nr. 127, die jüngste Tochter des Windmüllers in Nordhemmern Nr. 82. Ihr Vater verstarb am 20. März 1864, 61 Jahre alt. Die jungen Eheleute übernahmen die Mühle.
Der Ehemann fand am 14. November 1881 den Tod. Die Witwe heiratet jetzt einen Bruder ihres Mannes, Friedrich Hermann Brinkmann, geb. im Oktober 1857 in der Holzhauser Mühle. Nach dem Tode der Ehefrau ging der junge Müller eine neue Ehe mit Friederike Marie Louise Borcherding ein. Am 20. November 1899 schied Müller Brinkmann aus dem Leben, erst 42 Jahre alt. Im Gebäudebuch (Staatsarchiv Detmold, M 5 c 2833) finden wir im Jahre 1895 Friedrich Brinkmann als Mühlenbesitzer der Windmühle „in der Grefte“ mit der Flurbezeichnung „Auf`m kahlen Bocke“, Nr. 82.
1900 Witwe Marie Brinkmann geb. Borcherding und ihre drei Kinder, 5 ha Land; Wohnhaus, Scheune mit Backofen (Abbruch 1914), Mühle, Bokemühle, die auch 1914 abgebrochen wurde.
1914 Neubau einer Scheune mit Remise und Backofen
1922 Neubau eines Wohnhauses
1956 Müller und Landwirt Wilhelm Brinkmann
Der Kolon Heinrich Eickriede ist in den Katasterunterlagen des Staatsarchivs Detmold (M c 2833) im Jahre 1894/95 als Eigentümer eines Wohnhauses in Nordhemmern, das er von Christian Thielking gekauft hatte, und von Ackerland (42 a, 61qm) „Auf der Buchhorst“ eingetragen. Im Jahre 1898/99 hatte sich die Ackerfläche auf 2ha erhöht; die Fläche hatte er von Frederking Nr. 7 und Südmeier Nr. 13 käuflich erworben. Das Wohnhaus mit der Scheune im Dorf veräußerte er an Wilhelm Fredeking Nr. 7.
In den Katasterunterlagen erscheint das Wohnhaus einschließlich Hofraum „In der Buchhorst“ im Jahre 1897/98. Es handelt sich um den Neubau eines Wohnhauses, einer Scheune2 und eines Stalles. 1898/99 kam die Bockwindmühle hinzu. 1909 ist Haus und Hof mit dem Flurnamen „Der hohe Völling“ näher gekennzeichnet. Die Familie Eickriede besitzt allerdings unterlagen darüber, dass die Bockwindmühle bereits im Jahre 1895 vom Gut Benkhausen bei Gestringen gekauft wurde. Der Großvater wusste zu erzählen, dass diese Bockwindmühle dort abgebaut und mit 28 Pferdegespannen nach Nordhemmern transportiert worden ist.
1910 finden wir im Einwohnerverzeichnis für Nordhemmern folgende Personen für die Hofstätte Nr. 33:
Ackerer Heinrich Eickriede,
Witwe Luise Eickriede,
Maurer Wilhelm Eickriede.
Aus den Katasterunterlagen entnehmen wir folgende Eintragungen:
1910 Müller Henrich Eickriede
1915 Neubau eines Schuppens
1919 Witwe Luise Eickriede, geb Thielking und ihre Kinder; neuer Mühlenbesitzer wird Heinrich Eickriede, jun.
1938 Bau eines neuen Mühlengebäude (für eine moderne Elektromühle)
1947 Heinrich Eickriede und Ehefrau Friederike, geb. Thielking
1952/56 Abbruch der Bockwindmühle, heutige Straßenbezeichnung Nordhemmer Straße 67